Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen, Kreisverein Wilhelmshaven-Friesland ". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wilhelmshaven eingetragen und trägt den Zusatz "e. V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven, dieser ist der Bundesvereinigung der Lebenshilfe in Marburg angeschlossen. 

§2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen, Kreisverein Wilhelmshaven-Friesland e. V. ist ein Verein von Menschen mit Behinderungen, ihren Eltern und Angehörigen, sowie Freunden. 
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen bedeuten.
  3. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderungen werben und eintreten.
  4. Der Verein legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung. 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a. Mitgliedsbeiträge

  • Es ist ein Mitgliederbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  • Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und ist für das Eintrittsjahr voll fällig.

b. Geld- und Sachspenden

c. Subventionen

d. Erträge aus Sammlungen

e. Sonstige Zuwendungen

§5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
  3. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich vereinsschädigend benimmt. 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Der Vorstand

b. Die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie dem erweiterten Vorstand mit bis zu fünf Beisitzern. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten.
  3. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder kommissarisch einzusetzen. 
  4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die Verhandlungen des Vorstandes. Er ruft den Vorstand zusammen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Es ist ein Jahresbericht zu erstellen, und über alle Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind sowohl vom Schriftführer als auch vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Der Kassenführer hat zum Schluss eines jeden Kalenderjahres Kasse und Bücher abzuschließen und den Kassenabschluss baldmöglichst dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen.
  7. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter, Auslagen werden erstattet.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, wie die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Satzungs- und Beitragsänderungen, die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 
  3. Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterschreiben. 
  4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§10 Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V., Marburg, die als gemeinnützig anerkannt ist oder an eine gemeinnützige Wilhelmshavener Institution, um unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet zu werden. 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07. November 2002.

Ingrid Cordts
1. Vorsitzende

Wolfgang Lach

2. Vorsitzender

Satzung herunterladen
Share by: